{"id":48808,"date":"2020-11-20T11:41:11","date_gmt":"2020-11-20T11:41:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.tophair.de\/uncategorized\/uncategorized-detailseite\/urteil-des-monats-selbststaendig-oder-doch-nicht\/"},"modified":"2025-01-22T09:31:26","modified_gmt":"2025-01-22T09:31:26","slug":"urteil-des-monats-selbststaendig-oder-doch-nicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.tophair.de\/business\/business-detailseite\/urteil-des-monats-selbststaendig-oder-doch-nicht\/","title":{"rendered":"Urteil des Monats: Selbstst\u00e4ndig \u2013 oder doch nicht?"},"content":{"rendered":"
Unser Rechtsexperte hat sich ein interessantes Urteil zum Thema Selbstst\u00e4ndigkeit angeschaut \u2013 zwar in einer anderen Branche, doch die Rechtssprechung in diesem Fall kann auch f\u00fcr Friseursalons relevant sein. <\/p><\/div>\n\n
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A hat sich auf Unterhaltungstelefonate f\u00fcr Erwachsene spezialisiert. Dies tut sie freiberuflich und entscheidet sich, in den R\u00e4umlichkeiten von B zu arbeiten und von ihm Zimmer nebst Telefonanlage f\u00fcr monatlich 50 Euro anzumieten. Schnell stellt sich heraus, dass B ein seltsames Verst\u00e4ndnis von Freiberuflichkeit hat. A kann nicht einfach telefonieren, wie sie will. Zun\u00e4chst muss sie einen als AGB bezeichneten Vertrag unterschreiben.<\/strong> Darin ist vorgegeben, in welcher Form die Telefonate zu f\u00fchren sind, dass ein Profil auf einer Website von B angelegt werden muss und dass die Arbeitszeiten verbindlich in einen Schichtplan einzutragen sind. Au\u00dferdem \u00fcberwacht B den von A angemieteten Raum per Videokamera und zeichnet die Telefonate auf. Die Einnahmen erh\u00e4lt au\u00dferdem B, der gegen\u00fcber A eine Abrechnung erstellt und damit die Telefonate verg\u00fctet. Als B dann auch noch Zahlungen nicht leistet, erhebt A Klage. Und zwar vor dem Arbeitsgericht, denn von einer Freiberuflichkeit sei bei diesen Bedingungen nicht auszugehen.<\/strong> Quatsch!, entgegnet B. A k\u00f6nne doch alles frei gestalten und daher sei nicht das Arbeitsgericht, sondern das Landgericht zust\u00e4ndig. Dieser Argumentation folgt das Arbeitsgericht. A legt jedoch Beschwerde ein.<\/p>\n\n\n\n <\/p>\n\n\n <\/p>\n\n\n\n Das Landesarbeitsgericht (LAG) K\u00f6ln hatte nun im Kern die Frage zu beantworten, ob ein Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen A und B bestand oder A tats\u00e4chlich nur freiberuflich besch\u00e4ftigt war<\/strong>. Dabei kommt es nicht darauf an, wie die Parteien ihr Vertragsverh\u00e4ltnis bezeichnet haben, sondern welche Umst\u00e4nde ganz konkret vorgelegen haben. Vorliegend war A in die Arbeitsorganisation des B eingegliedert. Sie unterlag in ihrer Arbeitsausf\u00fchrung au\u00dferdem der \u00dcberwachung des B, der Strafen bei Verst\u00f6\u00dfen geltend machen durfte. Die gesamte Abrechnung lag in der Hand von B. Auch konnte A nicht frei am Markt auftreten, sondern musste das Profil auf der Website des B nutzen und die zugewiesenen Anrufe annehmen. Freie Entscheidungen, wie sie f\u00fcr Selbstst\u00e4ndige gerade typisch sind, konnte A nicht treffen. <\/strong>Das LAG geht daher nicht von einer freiberuflichen T\u00e4tigkeit, sondern einem Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen A und B aus. Damit war das Arbeitsgericht zust\u00e4ndig und muss nun \u00fcber die Anspr\u00fcche der A entscheiden. (LAG K\u00f6ln, 25.08.2020 – 9 Ta 98\/20)<\/p>2. Was sagt das Gericht?<\/h3>\n\n\n