{"id":48606,"date":"2020-06-18T11:22:46","date_gmt":"2020-06-18T11:22:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.tophair.de\/uncategorized\/uncategorized-detailseite\/die-corona-warn-app-und-die-arbeitswelt\/"},"modified":"2025-01-22T09:31:32","modified_gmt":"2025-01-22T09:31:32","slug":"die-corona-warn-app-und-die-arbeitswelt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.tophair.de\/business\/business-detailseite\/die-corona-warn-app-und-die-arbeitswelt\/","title":{"rendered":"Die Corona-Warn-App und die Arbeitswelt"},"content":{"rendered":"

Viel wird aktuell \u00fcber den Sinn und Nutzen der Warn-App diskutiert. Ein Punkt jedoch wird stets unterstrichen: Die Nutzung der App soll freiwillig bleiben. <\/p><\/div>\n\n\n

Gilt das auch f\u00fcr die Arbeitswelt? H\u00e4tte die App zum Beispiel die j\u00fcngsten Ausbr\u00fcche des Erregers in den Fleisch verarbeitenden Betrieben verhindern oder wenigstens eind\u00e4mmen k\u00f6nnen? Dann w\u00e4re unter Ber\u00fccksichtigung des Weisungsrechts, aber wohl auch mit Blick auf die F\u00fcrsorgepflicht des Arbeitgebers zumindest dar\u00fcber nachzudenken, ob der Chef die Installation der App auf dem (privaten) Smartphone der Mitarbeiter h\u00e4tte anordnen d\u00fcrfen? <\/p>\n\n\n\n

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Privatbereich ist tabu<\/strong>
Mit Blick auf das Weisungsrecht ist das wohl nicht m\u00f6glich. Denn das ist auf den betrieblichen Bereich beschr\u00e4nkt. Der Arbeitgeber darf nicht in den Privatbereich seiner Mitarbeiter eingreifen. Dazu geh\u00f6rt auch das private Smartphone der Besch\u00e4ftigten. Mit einem Installations-Zwang w\u00fcrde zudem erheblich in das Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Besch\u00e4ftigten eingegriffen. <\/p>\n\n\n\n

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Hintert\u00fcr Diensthandy?<\/strong>
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers k\u00f6nnte es erlauben, dass der Chef die verpflichtende Nutzung der Corona-Warn-App auf dem Diensthandy anordnet. Das Problem an dieser Stelle ist, dass ein Diensthandy \u00fcblicherweise auch nach Dienstschluss beim Angestellten bleibt. Somit w\u00fcrde die App Daten speichern, die nach Feierabend gewonnen werden. Damit liege dann wieder ein Eingriff in das Pers\u00f6nlichkeitsrecht vor. Ein solcher kann nur gerechtfertigt sein, wenn das Interesse des Arbeitgebers an einem effektiven Gesundheitsschutz h\u00f6her einzustufen ist als einzelne Interessen der Angestellten im Rahmen ihrer Pers\u00f6nlichkeitsrechte.<\/strong> Das ist dann anzunehmen, wenn es keine andere M\u00f6glichkeit gibt, die Gesundheit der Belegschaft zu sch\u00fctzen.<\/p>

\"\"<\/a><\/div>\n\n\n\n

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Arbeitnehmervertretung anh\u00f6ren<\/strong>
Auf jeden Fall m\u00fcsste der Betriebsrat mit ins Boot geholt werden. Bei Fragen zur Ordnung des Betriebs und des Arbeitnehmerverhaltens muss er mitbestimmen. Das gilt immer, wenn wie hier  eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Au\u00dferdem ist die Arbeitnehmervertretung anzuh\u00f6ren, wenn es um das Thema technische \u00dcberwachung geht. Eine solche liegt sp\u00e4testens dann vor, wenn gepr\u00fcft werden kann, ob die Besch\u00e4ftigten die App auch wirklich auf das Diensthandy geladen haben. Ob die Anordnung, die Corona-Warn-App installieren zu m\u00fcssen, per Betriebsvereinbarung m\u00f6glich ist, h\u00e4ngt davon ab, ob sich der Schutz der Gesundheit der Mitarbeiter bereits durch beh\u00f6rdliche Sicherheitsvorgaben umsetzen l\u00e4sst.<\/p>\n\n\n\n

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Fazit:<\/strong>
Es bleibt zusammenzufassen, dass Arbeitgeber Besch\u00e4ftigte nicht ohne Weiteres dazu verpflichten d\u00fcrfen, die Warn-App aufzuspielen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das aber m\u00f6glich sein.<\/p>\n\n\n\n

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Quelle: <\/em>Wolfgang B\u00fcser<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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