{"id":48573,"date":"2020-05-08T15:27:09","date_gmt":"2020-05-08T15:27:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.tophair.de\/uncategorized\/uncategorized-detailseite\/gesichtsnahe-behandlungen-unter-strengen-auflagen-wieder-erlaubt\/"},"modified":"2025-01-22T09:31:33","modified_gmt":"2025-01-22T09:31:33","slug":"gesichtsnahe-behandlungen-unter-strengen-auflagen-wieder-erlaubt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.tophair.de\/branche\/branche-detailseite\/gesichtsnahe-behandlungen-unter-strengen-auflagen-wieder-erlaubt\/","title":{"rendered":"Gesichtsnahe Behandlungen unter strengen Auflagen wieder erlaubt"},"content":{"rendered":"
Die Berufsgenossenschaft f\u00fcr Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat ihren branchenspezifischen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard f\u00fcr das Friseurhandwerk (Haar- und Bartpflege) angepasst: T\u00e4tigkeiten wie Wimpernf\u00e4rben, Rasieren und Bartpflege sind nun m\u00f6glich. Da das Infektionsrisiko f\u00fcr Besch\u00e4ftigte aufgrund der N\u00e4he zum Gesicht der Kundinnen und Kunden aber hoch ist, gelten hier besonders strenge Auflagen. <\/p><\/div>\n\n\n
Die Berufsgenossenschaft f\u00fcr Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat ihren branchenspezifischen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard f\u00fcr das Friseurhandwerk (Haar- und Bartpflege) angepasst. Die aktuelle Version vom 8.5.2020 ist ab sofort online abrufbar.<\/a> <\/p>\n\n\n\n <\/p>\n\n\n\n Entscheidend bleiben aber die Verordnungen hierzu in den einzelnen Bundesl\u00e4ndern. So sind gesichtsnahe Services beispielsweise in Schleswig-Holstein weiter verboten. <\/p>\n\n\n\n <\/p>\n\n\n\n Gesichtsnahe Behandlungen unter strengen Auflagen erlaubt<\/strong> <\/p>\n\n\n\n Besch\u00e4ftigte m\u00fcssen eine Atemschutzmaske (mindestens FFP2, auch gleichwertige Masken mit der Bezeichnung N95 und KN95) tragen, erg\u00e4nzt von einer Schutzbrille oder einem Gesichtsschild zum Schutz vor Kontaktinfektionen bei gesichtsnahen T\u00e4tigkeiten. <\/p>\n<\/blockquote>\n\n\n\n <\/p>\n\n\n\n Gesichtsschild kein Ersatz f\u00fcr Mund-Nasen-Bedeckung<\/strong>\n
Eine Neubewertung erfuhren die sogenannten Gesichtsnahen Dienstleistungen, die bisher untersagt waren. T\u00e4tigkeiten wie Wimpernf\u00e4rben, Rasieren und Bartpflege sind nun m\u00f6glich.<\/strong> Da das Infektionsrisiko f\u00fcr Besch\u00e4ftigte aufgrund der N\u00e4he zum Gesicht der Kundinnen und Kunden aber hoch ist, gelten hier jedoch besonders strenge Auflagen.<\/p>\n\n\n\n
F\u00fcr alle anderen gilt weiterhin: Personen, die sich im Friseursalon aufhalten, m\u00fcssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Die Verwendung eines Visiers oder Gesichtsschildes ist nur als erg\u00e4nzende Schutzma\u00dfnahme zul\u00e4ssig. <\/p>