{"id":48487,"date":"2020-03-30T08:52:31","date_gmt":"2020-03-30T08:52:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.tophair.de\/uncategorized\/uncategorized-detailseite\/corona-erleichterungen-fuer-unternehmen-beim-insolvenzrecht\/"},"modified":"2025-01-22T09:31:36","modified_gmt":"2025-01-22T09:31:36","slug":"corona-erleichterungen-fuer-unternehmen-beim-insolvenzrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.tophair.de\/branche\/branche-detailseite\/corona-erleichterungen-fuer-unternehmen-beim-insolvenzrecht\/","title":{"rendered":"Corona: Erleichterungen f\u00fcr Unternehmen beim Insolvenzrecht"},"content":{"rendered":"
Betriebe, die wegen der Corona-Pandemie zahlungsunf\u00e4hig werden, m\u00fcssen nicht mehr innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen. <\/p><\/div>\n\n\n
Der Bundesrat hat dem Corona-Insolvenz-Aussetzungsgesetz (CorInsAG) zugestimmt. Was bedeutet das konkret f\u00fcr betroffene Unternehmen? Wenn Unternehmen bislang nicht innerhalb von drei Wochen nach Zahlungsunf\u00e4higkeit einen Insolvenzantrag stellten, wurden sie bestraft. Das galt f\u00fcr Unternehmen ohne pers\u00f6nlich haftende Gesellschafter wie GmbHs oder f\u00fcr GmbH & Co. KGs. Doch das \u00e4ndert sich jetzt zumindest vor\u00fcbergehend mit dem Corona-Insolvenz-Aussetzungsgesetz. Mit dem Gesetz will die Regierung betroffenen Unternehmen etwas Luft verschaffen, erl\u00e4utert Ecovis-Rechtsanw\u00e4ltin Stefanie Singer, so k\u00f6nnen sie Zeit \u00fcberbr\u00fccken, bis sie Unterst\u00fctzungs- und F\u00f6rderma\u00dfnahmen ausgezahlt bekommen.<\/strong> Das Gesetz soll r\u00fcckwirkend zum 1. M\u00e4rz 2020 gelten.<\/p>\n\n\n\n \n Was sich \u00e4ndert und was das f\u00fcr Unternehmen bedeutet<\/strong><\/p>\n\n\n\n <\/p>\n\n\n\n Ein aufgrund der Corona-Pandemie zahlungsunf\u00e4higes Unternehmen muss momentan keinen Insolvenzantrag stellen. Das gilt erst einmal bis zum 30. September 2020. W\u00e4hrend dieses Zeitraums ist es Unternehmen erlaubt, anderen ihr Geld zu zahlen. Damit entfallen auch die Haftungspflichten der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung, die normalerweise gelten. Zudem d\u00fcrfen Gl\u00e4ubiger aufgrund des CorInsAG keine Insolvenzantr\u00e4ge stellen. F\u00fcr Gl\u00e4ubigerantr\u00e4ge, die innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten des CorInsAG gestellt werden, wird vorausgesetzt, dass der Insolvenzgrund bereits am 1. M\u00e4rz 2020 vorlag.<\/p>\n\n\n\n <\/p>\n\n\n\n Auch wenn die Corona-Pandemie vermutlich viele Unternehmen an den Rand des Abgrunds bringen wird, sind nicht alle anstehenden Insolvenzen auf das Virus zur\u00fcckzuf\u00fchren, wei\u00df Rechtsanw\u00e4ltin Singer. Daher greift das Corona-Insolvenz-Aussetzungsgesetz auch nicht in allen F\u00e4llen.<\/p>
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