{"id":48237,"date":"2019-09-04T08:43:52","date_gmt":"2019-09-04T08:43:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www.tophair.de\/uncategorized\/uncategorized-detailseite\/urteil-des-monats-die-zeiterfassung-kommt\/"},"modified":"2025-01-22T09:31:44","modified_gmt":"2025-01-22T09:31:44","slug":"urteil-des-monats-die-zeiterfassung-kommt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.tophair.de\/business\/business-detailseite\/urteil-des-monats-die-zeiterfassung-kommt\/","title":{"rendered":"Urteil des Monats: Die Zeiterfassung kommt"},"content":{"rendered":"
Ein aktuelles Urteil des europ\u00e4ischen Gerichtshofes r\u00fcckt das Thema Zeiterfassung in den Fokus. Unser Rechtsexperte Sven Kobbelt hat sich das Urteil genauer angeschaut und erl\u00e4utert, was es f\u00fcr Sie bedeuten kann. <\/p><\/div>\n\n\n
Bislang waren die Arbeitszeiten in einer Bank unter der Sonne Spaniens nach dem Vertrauensprinzip geregelt. Die vereinbarten Stunden waren von den Arbeitnehmern zu erbringen, manchmal wurde es abends etwas l\u00e4nger. Daf\u00fcr durfte die Mittagspause im Gegenzug auch mal ausgedehnt werden. Es h\u00e4tte alles so friedlich sein k\u00f6nnen bis der Gewerkschaft der Verdacht kam, dass es deutlich \u00f6fter abends l\u00e4nger und deutlich seltener die Mittagspause ausgedehnt wird. Kurzum: Die legere Arbeitszeitenregelung diene vor allem dem Arbeitgeber, der sich die Abrechnung von \u00dcberstunden erspare. <\/strong>Und selbst wenn es sich die Waage hielte, h\u00e4tten die Arbeitnehmer ein Recht zu erfahren, wie viele Stunden genau sie monatlich leisten. Der Arbeitgeber sei also verpflichtet, ein Zeiterfassungssystem zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/strong> Der Streit wird schlie\u00dflich vor Gericht ausgetragen. Weil sich eine Verpflichtung zur Zeiterfassung auch aus EU-Recht ergeben kann, entledigt sich das Gericht des Problems und verweist den Fall zum EuGH.<\/p>\n\n\n\n <\/p>\n\n\n <\/p>\n\n\n\n Der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) musste entscheiden, ob sich aus den EU-Vorschriften zur Arbeitszeit und zum Arbeitsschutz eine Verpflichtung zur generellen Zeiterfassung durch den Arbeitgeber herleiten l\u00e4sst. Die grundlegenden Schutzrechte der Arbeitnehmer sind in der EU-Richtlinie 2003\/88 erfasst. Nationale Gesetze d\u00fcrfen die Richtlinie konkretisieren, nicht aber zum Nachteil der Arbeitnehmer abweichen. Tats\u00e4chlich gelangt der EuGH zu dem Ergebnis, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, auf nationaler Ebene daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass die Arbeitszeiten von Arbeitnehmern zutreffend erfasst werden. Nur mit einer pr\u00e4zisen Erfassung sei die Einhaltung von Mindest- und H\u00f6chstarbeitszeiten wirksam zu \u00fcberwachen.<\/strong> Fehlt eine entsprechende Regelung, ist diese zur Umsetzung der Richtlinie 2003\/88 durch den nationalen Gesetzgeber zu schaffen. <\/p>\n\n\n <\/p>\n\n\n\n Die wenigsten Leser werden Mitarbeiter einer Bank in Spanien sein. Das Urteil des EuGH hat trotzdem eine immense Bedeutung. Denn die Rechtsprechung ist nicht nur an den spanischen Gesetzgeber adressiert, sondern an alle Mitgliedsstaaten. Auch Deutschland muss \u00fcberpr\u00fcfen, ob im nationalen Recht eine Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit f\u00fcr alle Arbeitgeber besteht oder ob es sogar einer solchen Pflicht entgegenstehende Regelungen gibt.<\/strong> Bislang schreibt das ArbZG nur die Erfassung von \u00dcberstunden, nicht aber die vollst\u00e4ndige Erfassung der Arbeitszeiten vor. Da das Urteil des EuGH bindend ist, wird der Gesetzgeber das ArbZG reformieren m\u00fcssen. Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung muss aufgenommen werden. Dabei bleibt dem Gesetzgeber ein gewisser Spielraum, vorstellbar ist beispielsweise eine Ausnahme von Kleinbetrieben, wenn diese durch die Erfassung \u00fcberm\u00e4\u00dfig belastet w\u00e4ren. <\/strong>Ob solche Spielr\u00e4ume ausgenutzt werden, d\u00fcrfte auch von den kommenden politischen Mehrheiten im Bundestag abh\u00e4ngen. Grunds\u00e4tzlich gilt: Haben Sie die Arbeitszeiten im Salon bislang auf Vertrauensbasis gehandhabt und Mehrarbeit flexibel ausgeglichen, d\u00fcrfte dies sp\u00e4testens mit der Umsetzung des EuGH-Urteils nicht mehr zul\u00e4ssig sein. <\/strong>Das greift tief in das Vertrauensverh\u00e4ltnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein und d\u00fcrfte auch einen b\u00fcrokratischen Mehraufwand bedeuten.<\/p>2. Was sagt das Gericht?<\/h3>\n\n\n
(EuGH, 14.05.2019 – C-55\/18 abrufbar \u00fcber curia.europa.eu)<\/em><\/p>\n\n\n\n3. Was hei\u00dft das f\u00fcr Sie?<\/h3>\n\n\n