{"id":48086,"date":"2019-04-05T09:06:09","date_gmt":"2019-04-05T09:06:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.tophair.de\/uncategorized\/uncategorized-detailseite\/ein-urteil-unter-der-lupe-das-recht-auf-nachbesserung\/"},"modified":"2025-01-22T09:31:49","modified_gmt":"2025-01-22T09:31:49","slug":"ein-urteil-unter-der-lupe-das-recht-auf-nachbesserung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.tophair.de\/business\/business-detailseite\/ein-urteil-unter-der-lupe-das-recht-auf-nachbesserung\/","title":{"rendered":"Ein Urteil unter der Lupe: Das Recht auf Nachbesserung"},"content":{"rendered":"
Die F\u00e4rbung ist missgl\u00fcckt, eine Nachbesserung lehnt der Kunde ab. Hat er dann Anspruch auf Schadenersatz? Unser Rechtsexperte Sven Kobbelt hat sich das Urteil n\u00e4her angeschaut. <\/p><\/div>\n\n\n
Seelig l\u00e4chelnd h\u00e4lt Kundin A. an einem sonnigen Ostertag dem Friseur ihr Handy unter die Nase. Darauf zu sehen ist ein Bild der Bloggerin Y. Diese surft immer noch auf der Silberwelle, und das m\u00f6chte A. nun auch. Der Friseur weist auf die Risiken hin und beginnt mit der Behandlung. Zwei Stunden sp\u00e4ter erstrahlen die Haare in sattem Gelb. A. strahlt nicht mehr und verlangt sofortige Nachbehandlung. Dies lehnt der Friseur ab, um Haare und Kopfhaut nicht \u00fcberzustrapazieren. Er bietet jedoch einen sp\u00e4teren Alternativtermin an und gibt A. eine T\u00f6nung zur Nachbehandlung f\u00fcr zu Hause mit. <\/strong>A. bezahlt die geforderten 150 Euro und verl\u00e4sst den Salon. An Weihnachten entsinnt sie sich der Geschehnisse um Ostern und verlangt vom Friseur nun 1.000 Euro Schadenersatz und Schmerzensgeld. Die Behandlung sei mangelhaft gewesen und habe eine Nachbehandlung bei einem anderen Friseur erforderlich gemacht. Der damalige Friseur merkt an, dass er nach rund acht Monaten davon habe ausgehen d\u00fcrfen, dass die Sache erledigt sei. <\/strong>Entr\u00fcstet zieht A. vor Gericht.<\/p>\n\n\n\n <\/p>\n\n\n <\/p>\n\n\n\n Zeit f\u00fcr Runde 1 vor dem Amtsgericht. Das Gericht pr\u00fcft sauber die Voraussetzungen f\u00fcr einen Ersatzanspruch und kommt rasch zu dem Ergebnis, dass ein solcher Anspruch der A. nicht besteht.<\/strong> Ist eine Leistung aus einem Werkvertrag mangelhaft, muss der Kunde Nachbesserung verlangen. Lehnt der Friseur die Nachbesserung endg\u00fcltig ab oder ist dem Kunden eine Nachbesserung durch denselben Friseur nicht zuzumuten, entsteht dem Kunden ein Ersatzanspruch. Vorliegend habe der Friseur die Nachbesserung zwar aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden zun\u00e4chst verweigert, gleichzeitig habe er aber eine Nachbesserung zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt angeboten. Dies wiederum habe A. nicht angenommen und auch in der Folge keine Nachbesserung verlangt. <\/strong>Daher bestehe kein Ersatzanspruch der A., sie h\u00e4tte dem Friseur zun\u00e4chst Gelegenheit zur Nachbesserung geben m\u00fcssen. Die Klage wird abgewiesen.2. Was sagt das Gericht?<\/h3>\n\n\n
(AG M\u00fcnchen, 24.01.2019 213 C 8595\/18)<\/em><\/p>