{"id":47808,"date":"2019-02-18T11:57:16","date_gmt":"2019-02-18T11:57:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.tophair.de\/uncategorized\/uncategorized-detailseite\/erst-bordell-dann-friseursalon\/"},"modified":"2025-01-22T09:31:54","modified_gmt":"2025-01-22T09:31:54","slug":"erst-bordell-dann-friseursalon","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.tophair.de\/business\/business-detailseite\/erst-bordell-dann-friseursalon\/","title":{"rendered":"Erst Bordell, dann Friseursalon"},"content":{"rendered":"
Makler m\u00fcssen einen Mietinteressenten nicht dar\u00fcber aufkl\u00e4ren, wof\u00fcr die entsprechenden R\u00e4ume vorher genutzt wurden. <\/p><\/div>\n\n\n
Das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf hat entschieden, dass weder der Makler noch der Vermieter einen neuen Mieter vor Abschluss eines Mietvertrags ungefragt \u00fcber die vorherige Nutzung eines Gesch\u00e4ftes als Bordell informieren muss. Im betreffenden Fall interessierte sich ein Friseur f\u00fcr ein Ladenlokal in Bahnhofsn\u00e4he. Es fand eine Besichtigung im Beisein des Maklers statt der Mietvertrag wurde geschlossen. Erst sp\u00e4ter erfuhr der Mieter, dass sein geplanter Salon fr\u00fcher ein Bordell gewesen war. Der Friseur f\u00fchlte sich get\u00e4uscht, da weder der Makler noch der Vermieter im Vorfeld darauf hingewiesen hatten. Er erkl\u00e4rte die Anfechtung des geschlossenen Vertrags und wollte auch die Maklergeb\u00fchr nicht bezahlen.<\/p>