{"id":46920,"date":"2019-02-18T11:40:18","date_gmt":"2019-02-18T11:40:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.tophair.de\/uncategorized\/uncategorized-detailseite\/unerlaubtes-video\/"},"modified":"2025-01-22T09:32:14","modified_gmt":"2025-01-22T09:32:14","slug":"unerlaubtes-video","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.tophair.de\/business\/business-detailseite\/unerlaubtes-video\/","title":{"rendered":"Unerlaubtes Video"},"content":{"rendered":"
Fotos und Videos vom \u00dcbungsabend ins Netz? Keine so gute Idee! Warum erkl\u00e4rt unser Rechtsexperte Sven Kobbelt. Er hat ein Urteil zur Ver\u00f6ffentlichung von Videos auf Facebook f\u00fcr Sie untersucht. <\/p><\/div>\n\n
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Tue Gutes und sprich dar\u00fcber was nutzt das beste K\u00f6nnen, wenn niemand es mitbekommt? Das dachte sich auch Friseur A. Als beim n\u00e4chsten \u00dcbungsabend das willige Modell M im Salon sitzt und die Mitarbeiterin loslegt, z\u00fcckt er das Smartphone und macht eifrig Bild- und Videoaufnahmen. Seine pers\u00f6nliche Topmodell-Folge l\u00e4dt er noch am selben Abend bei Facebook hoch. Vor lauter Eifer hat A dabei eine Kleinigkeit vergessen: bei M ausdr\u00fccklich um Erlaubnis f\u00fcr die Ver\u00f6ffentlichung zu fragen. <\/strong>Wird schon gut gehen, denkt sich A, denn: Wer sich als \u00dcbungsmodell zur Verf\u00fcgung stellt, muss davon ausgehen, auch gefilmt bzw. fotografiert zu werden. M ist tats\u00e4chlich aber wenig begeistert, als sie die aus ihrer Sicht doch eher laienhaften Schnappsch\u00fcsse von sich im Internet findet. Und der Gleichung Modell = Foto = Facebook mag sie auch nicht folgen. Umgehend verlangt sie die Entfernung der Aufnahmen von der Facebook-Seite per einstweiliger Verf\u00fcgung und beruft sich dabei auch auf die DSGVO.<\/strong><\/p>\n\n\n\n <\/p>\n\n\n <\/p>\n\n\n\n Damit bekommt das Landgericht (LG) Frankfurt einen der ersten (ver\u00f6ffentlichten) DSGVO-F\u00e4lle zur Entscheidung auf den Tisch. Daneben pr\u00fcft es gr\u00fcndlich alle in Frage kommenden Anspr\u00fcche von M und gibt ihrem Antrag auf einstweilige Verf\u00fcgung statt. Das von A gefertigte Video ist nach (zutreffender) Ansicht des LGs ein Bildnis im Sinne des Kunsturhebergesetzes und wurde zu einem gewerblichen Zweck \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht. Damit sind nicht nur die Voraussetzungen des Kunsturhebergesetzes f\u00fcr einen Anspruch der abgebildeten Person erf\u00fcllt, sondern es liegt auch eine Datenverarbeitung im Sinne der DSGVO vor. Und damit h\u00e4tte die Ver\u00f6ffentlichung der Aufnahmen einer eindeutigen Einwilligung durch M bedurft.<\/strong> Eine solche liegt aber nach Auffassung des Gerichts in der Teilnahme als Modell an einem \u00dcbungsabend noch nicht vor. (LG Frankfurt am Main, 13.09.2018 2-03 O 283\/18)<\/em><\/p>\n\n\n\n <\/p>\n\n\n <\/p>\n\n\n\n Eigentlich ist im vorliegenden Fall nichts passiert, was nicht auch vor der Einf\u00fchrung der DSGVO passiert w\u00e4re. Gr\u00fcndlich pr\u00fcft das LG Frankfurt an den Voraussetzungen des Kunsturhebergesetzes entlang den Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Entfernung der Aufnahmen von dem Facebook-Profil. Die DSGVO wird hier nur weiteres Werkzeug im Interesse des Pers\u00f6nlichkeitsschutzes.<\/p>\n\n\n\n <\/p>\n\n\n\n Aber auch abseits jeder \u00dcberlegung zur DSGVO bietet das Urteil guten Anlass, das Thema Ver\u00f6ffentlichung bei Facebook noch einmal aufzugreifen. Handelt es sich bei der fotografierten oder gefilmten Person nicht zuf\u00e4llig um eine ins englische K\u00f6nigshaus eingeheiratete Schauspielerin, also eine Person des \u00f6ffentlichen Interesses, bedarf es f\u00fcr die Ver\u00f6ffentlichung einer Zustimmung. <\/strong>Sollen also Bilder eines \u00dcbungsabends ins Netz gestellt werden sei es auf der Homepage, bei Facebook, Instagram oder sonstwo ist vorher die schriftliche Einwilligung des Abgebildeten einzuholen. Liegt keine Einwilligung vor, hat die Ver\u00f6ffentlichung strikt zu unterbleiben! <\/strong>Das gilt im \u00dcbrigen auch f\u00fcr Mitarbeiter. Nur aus der T\u00e4tigkeit im Salon folgt noch nicht die Einwilligung, auf der Homepage oder den Social-Media-Profilen des Arbeitgebers aufzutauchen. Von den Mitarbeitern gen\u00fcgt eine pauschale Einwilligung, die aber in der Regel mit dem Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses erlischt.<\/p>\n\n\n\n <\/p>\n\n\n\n2. <\/strong>Was sagt das Gericht?<\/strong><\/h3>\n\n\n
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3. Was hei\u00dft das f\u00fcr Sie?<\/h3>\n\n\n