{"id":46914,"date":"2019-02-18T11:40:18","date_gmt":"2019-02-18T11:40:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.tophair.de\/uncategorized\/uncategorized-detailseite\/ist-immer-erreichbar-rechtens\/"},"modified":"2025-01-22T09:32:14","modified_gmt":"2025-01-22T09:32:14","slug":"ist-immer-erreichbar-rechtens","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.tophair.de\/business\/business-detailseite\/ist-immer-erreichbar-rechtens\/","title":{"rendered":"Ist immer erreichbar rechtens?"},"content":{"rendered":"
Kurzer Blick aufs Smartphone, Nachrichten lesen, kurz antworten. Inzwischen geh\u00f6rt diese Besch\u00e4ftigung f\u00fcr viele zum Leben wie die Nahrungsaufnahme. Aber wie sieht das am Arbeitsplatz aus? Darf der Arbeitgeber Smartphones w\u00e4hrend des Dienstes verbieten? Die Rechtsexperten Maik Heitmann und Wolfgang B\u00fcser haben sich schlau gemacht. <\/p><\/div>\n\n\n
Grunds\u00e4tzlich sind Arbeitgeber berechtigt, ihren Mitarbeitern Weisungen zu erteilen. So d\u00fcrfen sie beschreiben, welche Arbeitsleistung sie erwarten und auch wie sich die Arbeitnehmer im Betrieb zu verhalten haben. Das gilt grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr die private Handynutzung. Allerdings sind dem Weisungsrecht Grenzen gesetzt. <\/b>Weisungen d\u00fcrfen nicht den Regelungen im Arbeitsvertrag widersprechen. Sie d\u00fcrfen auch nicht willk\u00fcrlich sein und m\u00fcssen die berechtigten Interessen der Mitarbeiter beachten. \n
\nDer Arbeitgeber darf die Handynutzung am Arbeitsplatz jedoch einschr\u00e4nken.<\/b> So kann er fordern, dass in einem Gro\u00dfraumb\u00fcro nicht mit dem Smartphone telefoniert wird, um nicht andere Mitarbeiter bei der Arbeit zu st\u00f6ren. Auch ein zeitlicher Rahmen darf vorgegeben werden. Ein komplettes Verbot, das Smartphone \u00fcberhaupt mit in den Betrieb zu bringen, ist nicht durchsetzbar.<\/b> Denn damit w\u00e4re ja auch das berechtigte Interesse von Arbeitnehmern verletzt, beispielsweise in der Pause auch private – Nachrichten zu lesen und zu bearbeiten. Allenfalls, wenn Smartphones technisch bedingt Produktionsabl\u00e4ufe oder empfindliche Messinstrumente st\u00f6ren, k\u00f6nnte ein Verbot durchsetzbar sein.\n
\nGibt es keine betriebliche Regelungen oder Weisungen, so ist die Nutzung zun\u00e4chst einmal erlaubt. Selbstverst\u00e4ndlich nicht extensiv.<\/b> L\u00e4sst sich ein Arbeitnehmer dennoch st\u00e4ndig von der Arbeit ablenken, um private Chats zu bedienen oder zu telefoniere, so kann er sich nicht auf das Fehlen der einschr\u00e4nkenden Regelungen berufen. Wird die Arbeitsleistung beeintr\u00e4chtigt, so darf das abgemahnt werden in Extremf\u00e4llen droht sogar eine K\u00fcndigung.\n<\/p>