{"id":46900,"date":"2019-02-18T11:40:18","date_gmt":"2019-02-18T11:40:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.tophair.de\/uncategorized\/uncategorized-detailseite\/geschaeftsfreunden-eine-freude-machen\/"},"modified":"2025-01-22T09:32:13","modified_gmt":"2025-01-22T09:32:13","slug":"geschaeftsfreunden-eine-freude-machen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.tophair.de\/business\/business-detailseite\/geschaeftsfreunden-eine-freude-machen\/","title":{"rendered":"Gesch\u00e4ftsfreunden eine Freude machen"},"content":{"rendered":"

Wer im Gesch\u00e4ftsleben anderen eine Freude machen will, der kann seinen Aufwand daf\u00fcr vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Jedoch sollten die Geschenke nicht zu \u00fcppig ausfallen, wei\u00df TOP HAIR-Experte Wolfgang B\u00fcser. <\/p><\/div>\n\n\n

Geschenke an Gesch\u00e4ftsfreunde sind sozusagen „Werbungskosten“. Doch sollte man ihre H\u00f6he beachten, um \u00c4rger mit dem Fiskus zu vermeiden. \n<\/p>\n\n\n

Bis 35 Euro<\/h3>\n\n\n

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\nBei einem Wert bis zu „35 Euro“ pro Geschenk bleibt dieser \u00c4rger aus. Dies dann, wenn die oder der Beschenkte die Gabe als steuerpflichtige Einnahme ansieht. Dass dies offenbar die Ausnahme ist, liegt auf der Hand. Wie soll der Fiskus schon wissen, was als Geschenk entgegengenommen worden ist? Kontrollmitteilungen durch besonders eifrige Steuerpr\u00fcfer k\u00f6nnten aber die Gesch\u00e4ftsfreunde, denen Gutes widerfahren ist, in Verlegenheit bringen.\n
\nAuch deshalb nehmen Schenker eine – steuerlich ausdr\u00fccklich angebotene M\u00f6glichkeit wahr, den Bedachten die Steuerzahlung abzunehmen. Das k\u00f6nnen sie tun, indem sie auf den Preis ihres Geschenkes eine 30prozentige Pauschalsteuer an das Finanzamt abf\u00fchren. Und schon entf\u00e4llt auf der Gegenseite die Steuerzahlung.\n<\/p>\n\n\n

Neues Urteil<\/h3>\n\n\n

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\nDoch ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zu dieser Problematik verursacht Kopfsch\u00fctteln: Es hat entschieden, dass dann, wenn der Unternehmer f\u00fcr seinen Beschenkten, um ihm die Steuerzahlung zu ersparen, die 30prozentige Pauschalsteuer entrichtet hat, nun errechnen muss, ob er seinen f\u00fcr das Geschenk gezahlten Preis \u00fcberhaupt von seinem steuerpflichtigen Einkommen abziehen kann.\n
\nDenn die nun von ihm vorzunehmende Rechnung hat die kuriose Konsequenz, dass die Pauschalsteuer dem Wert des Geschenks hinzuzurechnen ist. Denn Geschenk und Steuer seien derart miteinander verbunden, dass sie „zusammen betrachtet werden m\u00fcssen“, so das h\u00f6chste Steuergericht.\n
\nDamit kann nat\u00fcrlich, je nach dem Nettowert der guten Gabe, die 35 Euro-Grenze \u00fcberschritten werden. Die daraus folgende zweite Folge: Der Schenker kann seinen Aufwand f\u00fcr das Geschenk steuerlich nicht ber\u00fccksichtigen. Begr\u00fcndung des BFH: Die \u00dcbernahme der pauschalen Einkommensteuer von 30 Prozent f\u00fcr ein Geschenk unterliegt als „weiteres Geschenk“ dem Abzugsverbot… (AZ: IV R 13\/14)\n<\/p>\n\n\n

Konsequenz<\/h3>\n\n\n

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\nUm Kunden und Gesch\u00e4ftspartner (aber auch deren Arbeitnehmer) teurer als mit 35 Euro beschenken zu k\u00f6nnen, ohne den Verlust des Betriebsausgabenabzugs zu riskieren, gilt Folgendes: Der Selbstst\u00e4ndige w\u00e4hlt ein Pr\u00e4sent aus, das der Beschenkte ausschlie\u00dflich f\u00fcr seine beruflichen Aktivit\u00e4ten nutzen kann. In diesem Fall gilt die Beschr\u00e4nkung des Geschenkwerts auf 35 Euro nicht. Dann k\u00f6nnte sogar ein Geschenk im Wert von 2.000 Euro den Eigent\u00fcmer wechseln, etwa eine spezielle Kaffeemaschine f\u00fcr einen Gastwirt.\n
\nQuelle: <\/i>Wolfgang B\u00fcser<\/a><\/i><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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