{"id":46895,"date":"2019-02-18T11:40:18","date_gmt":"2019-02-18T11:40:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.tophair.de\/uncategorized\/uncategorized-detailseite\/urlaub-wann-wie-wer\/"},"modified":"2025-01-22T09:32:13","modified_gmt":"2025-01-22T09:32:13","slug":"urlaub-wann-wie-wer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.tophair.de\/business\/business-detailseite\/urlaub-wann-wie-wer\/","title":{"rendered":"Urlaub: wann, wie, wer?"},"content":{"rendered":"
An kalten, grauen Januartagen planen Arbeitnehmer gerne schon mal ihren Sommerurlaub. Aber auch so mancher Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer w\u00fcnscht sich zu Beginn des Jahres bereits eine \u00dcbersicht \u00fcber die Urlaubspl\u00e4ne seiner Mitarbeiter. Hier einige wichtige Fragen und Antworten rund um die verdiente Freizeit. <\/p><\/div>\n\n\n
Wer legt fest, wer zu welcher Zeit Urlaub machen darf?<\/strong> <\/p>\n\n\n\n Wenn der normale Erholungsurlaub nicht reicht: Besteht dann Anspruch auf unbezahlten Urlaub?<\/strong> <\/p>\n\n\n\n K\u00f6nnen \u00dcberstunden gesammelt werden, um so den Urlaubsanspruch zu verl\u00e4ngern?<\/strong> <\/p>\n\n\n\n Kann ausgefallener Urlaub noch im Folgejahr genommen werden?<\/strong> <\/p>\n\n\n\n Und wenn ein Arbeitnehmer das ganze Jahr \u00fcber arbeitsunf\u00e4hig krank war?<\/strong> <\/p>\n\n\n\n Besteht auch schon w\u00e4hrend einer Probezeit Anspruch auf Urlaub?<\/strong> <\/p>\n\n\n\n Kann Urlaub h\u00e4ppchenweise genommen werden?<\/strong> <\/p>\n\n\n\n Darf w\u00e4hrend der Ferien in einem anderen Betrieb gearbeitet werden?<\/strong> <\/p>\n\n\n\n Gilt f\u00fcr Teilzeitkr\u00e4fte (etwa Minijobber) dasselbe wie f\u00fcr Vollzeiter?<\/strong> <\/p>\n\n\n\n
Der Arbeitgeber unter Ber\u00fccksichtigung der W\u00fcnsche der Arbeitnehmer. Davon darf er nur abweichen, wenn dringende betriebliche Gr\u00fcnde entgegenstehen oder Terminw\u00fcnsche anderer Kollegen vorgehen. Wollen mehrere Arbeitnehmer zur selben Zeit in die Ferien gehen, sind aber nicht alle gleichzeitig entbehrlich gilt: Familienv\u00e4ter oder -m\u00fctter haben Vorrang vor Alleinstehenden, wenn die Eltern auf die Ferienmonate angewiesen sind. Ansonsten k\u00f6nnen Arbeitnehmer, die l\u00e4nger im Betrieb sind, vor J\u00fcngeren den Vorzug bekommen es sei denn, andere wichtige Gr\u00fcnde f\u00fchrten zu einem abweichenden Ergebnis.<\/p>\n\n\n\n
Gesetzlich ist das nicht geregelt. In begr\u00fcndeten F\u00e4llen muss der Arbeitgeber aber solche W\u00fcnsche erf\u00fcllen, wenn der Betriebsablauf aus seiner Sicht das zul\u00e4sst.<\/p>\n\n\n\n
Ja, wenn der Arbeitgeber damit einverstanden ist.<\/p>\n\n\n\n
Ja, doch muss das im Regelfall bis zum 31. M\u00e4rz geschehen (Ablauf des gesetzlichen \u00dcbertragungszeitraums), je nach Tarifvertrag auch zum Teil wesentlich sp\u00e4ter. Bedingung ist aber meist, dass er in Absprache mit dem Arbeitgeber auf das neue Jahr \u00fcbertragen wurde.<\/p>\n\n\n\n
Dann wird der Urlaubsanspruch ebenfalls auf das n\u00e4chste Jahr \u00fcbertragen. Er verf\u00e4llt aber nicht am Ende des \u00dcbertragungszeitraums, sondern bei andauernder Krankheit erst ein Jahr sp\u00e4ter: nach 15 Monaten. Scheidet ein Mitarbeiter arbeitsunf\u00e4hig aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis aus, so ist restlicher Urlaub (als einzige gesetzliche Abgeltungsm\u00f6glichkeit) bar auszuzahlen. Dies gilt aber nur f\u00fcr den Mindesturlaub von vier Wochen. Im jeweiligen Arbeits- oder Tarifvertrag kann f\u00fcr zus\u00e4tzliche Urlaubsanspr\u00fcche Abweichendes gelten.<\/p>\n\n\n\n
Im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber: ja. Jedoch sieht das Gesetz f\u00fcr den ersten vollen Urlaubsanspruch eine Wartezeit von sechs Monaten vor.<\/p>\n\n\n\n
Nach dem Bundesurlaubsgesetz ist der Urlaub zusammenh\u00e4ngend zu gew\u00e4hren, es sei denn, betriebliche oder pers\u00f6nliche Gr\u00fcnde des Arbeitnehmers w\u00fcrden eine Teilung erforderlich machen. Ein Urlaubsteil muss in jedem Fall mindestens zwei Wochen umfassen.<\/p>\n\n\n\n
Rechtlich gesehen: nein, da der Urlaub Erholung bringen soll. Am eigenen H\u00e4uschen darf aber durchaus gewerkelt werden.<\/p>\n\n\n\n
Ja. Das Bundesurlaubsgesetz spricht nur von Arbeitnehmern, unabh\u00e4ngig von der Zahl der w\u00f6chentlichen Arbeitsstunden. 11. Hat der Arbeitgeber das Recht, einen Mitarbeiter aus dem Urlaub zur\u00fcckzuholen? Nein, das hat das Bundesarbeitsgericht schon vor Jahren gesagt (siehe folgendes Urteil : AZ 9 AZR 405\/99). Dies solle sogar dann gelten, wenn eine R\u00fcckrufm\u00f6glichkeit vorher vereinbart worden war. Aber auch dieses Urteil gilt nur f\u00fcr den Mindesturlaub von vier Wochen. Unabh\u00e4ngig davon d\u00fcrfte ein R\u00fcckruf erlaubt sein, wenn ein betrieblicher Notfall vorliegt, etwa wegen einer Naturkatastrophe. Und nat\u00fcrlich auf freiwilliger Basis.<\/p>\n\n\n\n