{"id":46890,"date":"2019-02-18T11:40:18","date_gmt":"2019-02-18T11:40:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.tophair.de\/uncategorized\/uncategorized-detailseite\/wenn-der-chef-den-kita-platz-bezahlt\/"},"modified":"2025-01-22T09:32:13","modified_gmt":"2025-01-22T09:32:13","slug":"wenn-der-chef-den-kita-platz-bezahlt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.tophair.de\/business\/business-detailseite\/wenn-der-chef-den-kita-platz-bezahlt\/","title":{"rendered":"Wenn der Chef den Kita-Platz bezahlt"},"content":{"rendered":"

Der Nachwuchs kostet Geld \u2013 kann aber auch Einnahmen bringen. Tipps f\u00fcr Arbeitgeber und ihre Angestellten von den Rechtsexperten Maik Heitmann und Wolfgang B\u00fcser. <\/p><\/div>\n\n\n

Meist beginnt die Kindergartensaison am 1. August. Nachdem die ersten Trennungstr\u00e4nen getrocknet und die Eltern den Schock \u00fcber den ersten Beitragsbescheid verdaut haben, gilt es, nach L\u00f6sungen zu suchen. Bei den Tr\u00e4nen wird es die Zeit regeln beim Kindergartenbeitrag eine neue Geldquelle. Und die k\u00f6nnte der Arbeitgeber sein: Denn Arbeitgeber haben die M\u00f6glichkeit, Kinderbetreuungskosten f\u00fcr die Unterbringung einschlie\u00dflich der Unterkunft und Verpflegung des Personal-Nachwuchses zu \u00fcbernehmen. Und das lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.<\/b>
Das gilt f\u00fcr alle nicht schulpflichtigen Kinder seines Arbeitnehmers in Kinderg\u00e4rten und vergleichbaren Einrichtungen. Voraussetzung ist, dass die Zahlungen zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn flie\u00dfen. Zuwendungen des Arbeitgebers an einen Kindergarten, durch die er f\u00fcr die Kinder seiner Arbeitnehmer ein Belegungsrecht ohne Bewerbungsverfahren und Wartezeit erwirbt, sind den Arbeitnehmern nicht als geldwerter Vorteil zuzurechnen. Es werden also keine Steuern darauf f\u00e4llig.\n<\/p>

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Gilt auch bei Tagesm\u00fcttern<\/h3>\n\n\n

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\nDabei spiele es keine Rolle, ob die Kinder in betrieblichen oder au\u00dferbetrieblichen Kinderg\u00e4rten untergebracht und betreut werden. Das Gesetz nennt vergleichbare Einrichtungen, wie zum Beispiel Schulkinderg\u00e4rten, Kindertagesst\u00e4tten, Kinderkrippen, Tagesm\u00fctter, Wochenm\u00fctter und Ganztagspflegestellen. Wichtig ist, dass die Einrichtung zur Unterbringung und Betreuung von Kindern geeignet ist.<\/b> Eine Betreuung im eigenen Haushalt (etwa durch eine Kinderpflegerin oder Haushaltshilfe) bringt nicht die erhoffte Steuerverg\u00fcnstigung. Das gilt auch f\u00fcr Leistungen, die nicht direkt mit der Betreuung zu tun haben. Das sind zum Beispiel die Fahrtkosten zum und vom Kindergarten.\n
\nOb ein Kind schulpflichtig ist, richtet sich nach dem landesrechtlichen Schulgesetz. Vereinfacht ausgedr\u00fcckt, gilt die Steuerverg\u00fcnstigung in jedem Fall, solange das betreffende Kind noch nicht eingeschult ist. Davon erfasst sind gegebenenfalls also auch Kinder, die bereits sechs Jahre alt und damit grunds\u00e4tzlich schulpflichtig, aber vom Schulbesuch noch zur\u00fcckgestellt sind. Das hei\u00dft: Solche Kinder werden hinsichtlich der Kinderbetreuungskosten wie nicht schulpflichtige Kinder behandelt.\n
\nWerden Firmenbeteiligungen nicht direkt an die Einrichtung, sondern an die Besch\u00e4ftigten ausgezahlt, so gilt: Die Zahlungen sind nur steuerfrei, wenn dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen wurde.\n
\nAuch wichtig: Auf die H\u00f6he der an die Kindertagesst\u00e4tte gezahlten Unterbringungskosten kommt es nicht an: Die Beteiligung eines Arbeitgebers an den entsprechenden Aufwendungen seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist auch bei relativ hohen Betr\u00e4gen in jedem Fall steuerfrei.\n
\nAutoren: Maik Heitmann und
Wolfgang B\u00fcser<\/a><\/i>\n
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Alles zum TOP-Thema Chefsache Mitarbeiter finden Sie hier.<\/b><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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