{"id":46886,"date":"2019-02-18T11:40:18","date_gmt":"2019-02-18T11:40:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.tophair.de\/uncategorized\/uncategorized-detailseite\/kein-platz-fuer-ein-buero\/"},"modified":"2025-01-22T09:32:13","modified_gmt":"2025-01-22T09:32:13","slug":"kein-platz-fuer-ein-buero","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.tophair.de\/business\/business-detailseite\/kein-platz-fuer-ein-buero\/","title":{"rendered":"Kein Platz f\u00fcr ein B\u00fcro"},"content":{"rendered":"
In der Praxis kein Raum, um B\u00fcroangelegenheiten zu erledigen. Dennoch sei ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer im steuerrechtlichen Sinne nicht notwendig, meinte das Finanzamt. Der Bundesfinanzhof sah das anders. <\/p><\/div>\n\n\n
Ein selbstst\u00e4ndiger Logop\u00e4de mit mehreren Mitarbeitern nutzte f\u00fcr seine Verwaltungsarbeiten ein Arbeitszimmer in seinem Privathaus. Dies wollte er nun auch steuerwirksam geltend machen und mit bis zu 1.250 Euro im Jahr vom steuerpflichtigen Einkommen absetzen. Das Finanzamt sah es jedoch nicht als erwiesen an, dass er seine B\u00fcroarbeit nicht ungest\u00f6rt in den Praxisr\u00e4umen erledigen k\u00f6nne.<\/p>\n\n\n\n
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Schlie\u00dflich entschied der Bundesfinanzhof den Fall im Februar 2017 mit folgendem Ergebnis: Eine Erledigung der B\u00fcroarbeiten in den Praxisr\u00e4umen sei in der Tat nicht m\u00f6glich. Begr\u00fcndung: Alle Angestellten nutzten die R\u00e4ume, Gr\u00f6\u00dfe und Ausstattung seinen ungeeignet, Vertraulichkeit der f\u00fcr die B\u00fcrot\u00e4tigkeit erforderlichen Unterlagen und die T\u00e4tigkeit an sich sei nicht gegeben. Eine Nutzung der Praxisr\u00e4ume als Arbeitszimmer sei also nicht zumutbar. Helfen k\u00f6nne nur ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer im steuerrechtlichen Sinne.<\/p>\n\n\n\n
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Bundesfinanzhof, III R 9\/16<\/p>\n\n\n\n
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