{"id":46868,"date":"2019-02-18T11:40:18","date_gmt":"2019-02-18T11:40:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.tophair.de\/uncategorized\/uncategorized-detailseite\/tod-des-firmeninhabers-was-ist-zu-tun\/"},"modified":"2025-01-22T09:32:13","modified_gmt":"2025-01-22T09:32:13","slug":"tod-des-firmeninhabers-was-ist-zu-tun","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.tophair.de\/business\/business-detailseite\/tod-des-firmeninhabers-was-ist-zu-tun\/","title":{"rendered":"Tod des Firmeninhabers: Was ist zu tun?"},"content":{"rendered":"
Trauerbew\u00e4ltigung und B\u00fcrokratie \u2013 Den Nachlass eines Verstorbenen zu regeln ist nicht leicht. Rechtzeitig Vorsorge zu treffen hilft den Erbberechtigten bei Bankgespr\u00e4chen, vor allem wenn ein Unternehmen weitergef\u00fchrt werden muss. <\/p><\/div>\n\n\n
Nach dem Tod eines Konto- oder Wertpapierdepot-Inhabers ist es bei Banken\u00ad grunds\u00e4tzlich \u00fcblich, zun\u00e4chst einmal \u00adkeinerlei Verf\u00fcgungen der entsprechenden Guthaben oder Wertpapiere zuzulassen. Diese Handhabung ist nachvollziehbar, da von m\u00f6glichen weiteren Erbberechtigten Schadensersatzanspr\u00fcche gegen\u00fcber dem Kreditinstitut geltend gemacht werden k\u00f6nnten. Hier gilt also das Prinzip, erst einmal auf Nummer sicher zu gehen<\/b> und Verf\u00fcgungen nur gegen Vorlage bestimmter Legitimationspapiere zuzulassen. \n<\/p>\n\n\nTestament oder Erbvertrag <\/h3>\n\n\n
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\n\u00dcber viele Jahre war es \u00fcblich so sahen es die Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen der Banken vor bei Erbf\u00e4llen vor allem auf der Vorlage eines Erbscheins zu bestehen. Nun regelt die Neufassung der Banken-AGB die erforderliche Legitimation auch in anderer Form. So hat nach dem Tod eines Kunden derjenige, der sich gegen\u00fcber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, \u00adseine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise zu belegen.<\/b> Wenn der Bank also eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des letzten Willens (Testament, Erbvertrag) einschlie\u00dflich der entsprechen\u00adden Er\u00f6ffnungsniederschrift vorgelegt wird, darf diese diejenigen, die darin als Erben oder Testamentsvollstrecker genannt sind, als tats\u00e4chlich Berechtigte ansehen. Verf\u00fcgungen sind dann zul\u00e4ssig und k\u00f6nnen mit befreiender Wirkung erfolgen. Das gilt allerdings nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der oder die Genannten nicht verf\u00fcgungsberechtigt sind oder wenn der Bank dies infolge Fahrl\u00e4ssigkeit nicht bekannt wurde. Eine fehlende Verf\u00fcgungsberechtigung kann beispielsweise dann vorliegen, wenn das Testament angefochten wurde bzw. nichtig war. Betriebsverantwortliche als Erben sind also gut beraten, auch zuk\u00fcnftig etwa durch die Beantragung eines Erbscheins zus\u00e4tzliche Rechtssicherheit zu schaffen<\/b> und sich je nach Einzelfall und H\u00f6he der Erbschaft auch von einem Fach\u00adanwalt beraten zu lassen. \n<\/p>\n\n\nZus\u00e4tzliche Ma\u00dfnahmen <\/h3>\n\n\n
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\nWenn durch den Kontoinhaber bereits zu Lebzeiten au\u00dferdem sichergestellt werden soll, dass nach seinem Ableben ein reibungsloser \u00dcbergang des jeweiligen Betriebes stattfindet, kann dieser \u00fcber eine erweiterte Kontovollmacht<\/b> nachdenken. Es geht um eine Kontovollmacht, die \u00fcber den Tod des Kontoinhabers hinaus g\u00fcltig ist und mit der der Gesch\u00e4ftsverkehr aufrechterhalten werden kann (Transmortale Vollmacht). Da in der Praxis ja ohnehin nur Personen des absoluten Vertrauens mit Kontovollmachten ausgestattet werden sollten, ist das Missbrauchsrisiko meist gering. Dar\u00fcber hinaus kann einem Bankbevollm\u00e4chtigten die Vollmacht auch jederzeit wieder entzogen werden. Auch kann eine Vollmacht erteilt werden, die erst nach dem Ableben des Kontoinhabers wirksam werden soll. Damit sind also Verf\u00fcgungen zu Lebzeiten des Vollmachtgebers ausgeschlossen (Postmortale Vollmacht). \n<\/p>