Mobile Friseure, Maskenbildner und Stylisten aufgepasst: Die Bundesregierung hat die Neustarthilfe für Soloselbständige auch auf Ein-Personen-Kapitalgesellschaften ausgeweitet. Außerdem dürfen die Anträge nun auch über prüfende Dritte (Steuerberater) eingereicht werden.
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Soloselbstständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen können, aber dennoch stark von der Corona Krise betroffen sind, können seit Mitte Februar einmalig eine Neustarthilfe von bis zu 7.500 Euro für die Monate Januar 2021 bis Juni 2021 beantragen. Wichtig: Die Selbstständigkeit muss vor dem 1.5.2020 aufgenommen worden sein bzw. die Kapitalgesellschaft vor dem 1.5.2020 gegründet worden sein.
Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent eines 6-monatigen Referenzumsatzes, maximal aber 7.500 Euro. Der Referenzumsatz ist im Normalfall das 6-fache des durchschnittlichen monatlichen Umsatzes des Jahres 2019. Der volle Betrag wird gewährt, wenn der Umsatz während des Förderzeitraums Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zum Referenzumsatz um mehr als 60 Prozent zurückgegangen ist.
Vorschuss muss eventuell zurückgezahlt werden
Ausgezahlt wird die Hilfe als Vorschuss. Mit Beantragung der Hilfe verpflichtet man sich, die Vorauszahlungen anteilig zurückzuzahlen, sollte der Umsatz während der 6-monatigen Laufzeit bei mehr als 40 Prozent des 6-monatigen Referenzumsatzes liegen. Liegt der erzielte Umsatz bei 90 Prozent oder mehr, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen.
Beantragt werden kann die einmalige Neustarthilfe bis zum 31.8. 2020.
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