Die BGW hat bei ihren SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards Ergänzungen zum Thema Atemschutz gemacht.
Beim Punkt 15 Mund-Nasen-Schutz und persönliche Schutzausrüstung sind nun folgende Punkte ergänzt:
- Beschäftigte tragen in den Geschäftsräumen mindestens einen Mund-Nasen-Schutz.
- Bei Tätigkeiten mit unmittelbarem engem Kontakt mit einem Abstand unter 1,5 Meter zu anderen Personen (z. B. bei der Tätigkeit an Kund*innen) ist eine FFP2-Maske oder eine gleichwertige Atemschutzmaske ohne Ausatemventil zu tragen.
- Darüber hinaus sind weitreichendere Regelungen der Länder oder des Bundes sowie aus arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften wie den Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250/TRBA 255) ebenfalls verpflichtend von Arbeitgebern oder Arbeitgeberinnen umzusetzen.
- Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat den Beschäftigten den Mund-Nasen-Schutz und die persönliche Schutzausrüstung wie etwa Atemschutzmasken in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen. Die Beschäftigten sind im Umgang damit zu unterweisen.
Hier geht´s zur oben genannten BGW-Regelung.
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